Rückstellungen
Als Rückstellungen werden alle Verpflichtungen bezeichnet die in ihrer Höhe und Fälligkeit zum Zeitpunkt der Erstellung von dem Jahresabschluss noch ungewiss sind. Es besteht für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht werden, gemäß § 249 HGB eine Passivierungspflicht.
Darüber hinaus sind unterlassene Instandhaltungen, die innerhalb von 3 Monaten nach dem Bilanzstichtag zu erbringen sind und Abraumbeseitigungen für das Folgegeschäftsjahres als Aufwandsrückstellungen zu passivieren. Ein Wahlrecht zum Ansatz im Jahresabschluss besteht gemäß § 249 HGB für unterlassene Instandhaltungen die innerhalb von 4 bis 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen haben sowie für alle anderen Aufwandsrückstellungen die hinsichtlich ihres Eintretens sicher, aber hinsichtlich der Höhe unbestimmt sind. Ob Rückstellungen im Rahmen des Geschäftszwecks nach einer Existenzgründung wahrscheinlich gebildet werden müssen sollte bereits bei der Erstellung von dem Businessplan Existenzgründung Berücksichtigung finden.
Unterschiede bestehen hinsichtlich der Bilanzierung von Rückstellungen dem Grunde und der Höhe nach zwischen US-GAAP/IAS und dem HGB. Gemäß HGB sind Rückstellungen unter Anwendung des Vorsichtsprinzips mit dem Wert anzusetzen, der aus vernünftiger kaufmännischer Beurteilung als notwendig erachtet wird. Hingegen ist für Rückstellungen nach US-GAAP und IAS grundsätzlich der wahrscheinlichste Betrag anzusetzen.