Die Abkürzung e.G.
Die Abkürzung e.G. steht für eingetragene Genossenschaft. Der Geschäftszweck einer e.G. ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft durch die Führung eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs. Anwendung findet die e.G. in Form der Wohnungsgenossenschaft und Verbrauchergenossenschaften. Die Aufhebung einer e.G. kann im Falle des Wegfalls des Geschäftszwecks per Gerichtsurteil erfolgen. Die rechtliche Grundlage der e.G. stellt das Genossenschaftsgesetz dar. Die Gründung einer Genossenschaft erfordert einen Eintrag als förderwirtschaftlicher Sonderverein in das Genossenschaftsregister. Nach Eintragung stellt die e.G. eine juristische Person dar, für die die rechtlichen Bestimmungen für eingetragene Vereine des BGB gelten.
Die Gründung einer e.G. erfolgt personenbezogen über die Mitgliedschaft beliebig vieler Mitglieder und dem Eintrag in das Genossenschaftsregister. Voraussetzung der Gründung ist der Beschluss einer Satzung mit Sitz, Gegenstand, Haftungsregelungen und diverser Formvorschriften.
Die e.G. verfügt als Körperschaft über die drei Organe Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung. Aufgabe des Vorstandes ist es die Geschäftsführung über die Leitung und Vertretung der Genossenschaft auszuüben. Der Aufsichtsrat fungiert als Kontrollorgan mit Vertretungsbefugnis der Gesellschaft. Die Generalversammlung wählt Aufsichtsrat, Vorstand und trifft grundlegende Entscheidungen im Sinne des Geschäftszwecks.