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25. November 2010

Nichtveranlagungsbescheinigung

Abgelegt unter: Lexikon — Tags: — JG @ 18:48

Die Nichtveranlagungsbescheinigung kann auf Antrag für Unternehmen oder natürlichen Personen ausgestellt werden, die aufgrund nur geringer Einnahmen voraussichtlich keine Einkommenssteuer zu zahlen haben. Anspruchsgruppen natürlicher Personen stellen vorrangig Studenten, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Rentner dar.

Gründe für die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung stellen bei Unternehmen wie beispielsweise einer Unternehmergesellschaft die Verwaltung von Fondsvermögen dar, welches steuerfrei bis zur Ausschüttung bleibt. Die Beantragung der Nichtveranlagungsbescheinigung hat bei dem zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Die ausgestellte Bescheinigung behält ihre Gültigkeit für drei Jahre. Prinzipiell lohnt sich die Beantragung wenn Kapitalerträge größer sind als der Sparerfreibetrag und gleichzeitig weitere Freibeträge durch sonstige Einkünfte nicht ausgeschöpft werden können.

Eine Rückgabe der Bescheinigung ist notwendig wenn die Voraussetzungen gemäß 44a EStG nicht mehr zutreffen oder das Finanzamt dies fordert. Nach Rückgabe der Nichtveranlagungsbescheinigung an das Finanzamt erlischt gemäß § 43 EStG die Befreiung vom Steuerabzug für die Kreditinstitute.

Es können drei verschiedene Nichtveranlagungsbescheinigungen unterschieden werden. Die Bescheinigung mit der Bezeichnung NV-Art 01 A wird natürlichen Personen ausgestellt, die für die Veranlagung der Einkommenssteuer nicht in Betracht kommen. Als Bescheinigung über die steuerliche Zuordnung einer Körperschaft stellt das Finanzamt die Bescheinigung NV-Art 02 A aus. Für unbeschränkt steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigung wird die Bescheinigung NV-Art 03 A durch das Finanzamt ausgestellt.

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