Mahnbescheid
Der Mahnbescheid ermöglicht eine Vollstreckung ohne Urteil und ist damit eine schnelle und kostengünstige Alternative zur Klageerhebung. Das Ziel des Mahnbescheides ist es, den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Da im Mahnverfahren nicht geprüft wird, ob der Anspruch tatsächlich besteht, eignet sich der Mahnbescheid besonders für Ansprüche, über die kein Streit besteht. Legt der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, kann der Gläubiger Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Das ist ein Vollstreckungstitel, mit dem der Gläubiger seine Geldforderung vollstrecken kann.
Der Mahnbescheid wird in zwei verschiedenen Verfahrensarten bearbeitet. Es gibt das automatisierte, zentrale Mahnverfahren bei einem zentralen Mahngerichten, sowie das manuelle, dezentrale Verfahren bei den örtlichen Amtsgerichten. Der Antragsvordruck für den Mahnbescheid ist dabei jeweils unterschiedlich. Welches Verfahren Anwendung findet, hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Für den Mahnbescheid ist, vorbehaltlich der Einführung eines zentralen Mahngerichts, ausschließlich das Amtsgericht am Wohnort des Antragstellers örtlich zuständig.
Im manuellen Mahnverfahren muss der Antragsteller für die Bearbeitung seines Mahnbescheides eine halbe Gerichtsgebühr vorausbezahlen, jedoch mindestens 23 Euro. Das Amtsgericht prüft den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ausschließlich auf formelle Richtigkeit, etwa ob das Gericht zuständig ist und ob die Geltendmachung der Forderung per Mahnbescheid statthaft ist. Der Antrag selbst enthält auch keinerlei Begründung oder dergleichen. Ist der Mahnbescheid erlassen, stellt die Landesjustizkasse im automatisierten Mahnverfahren eine Kostenrechnung aus.