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20. Juli 2010

Die Bankbürgschaft

Abgelegt unter: Lexikon — Tags: — JG @ 16:54

Im Rahmen der Bankbürgschaft übernimmt die Bank ein akzessorisches Zahlungsversprechen bei bestimmten Gegebenheiten zugunsten des Begünstigten der Bürgschaft einzutreten. Tritt der Gläubiger im Bürgschaftsverhältnis einseitig mit seiner Forderung an die Bank heran ist diese auch ohne Gerichtsverfahren zur Zahlung berechtigt. Die Zahlungsschuld des Bürgen gegenüber der Bank, die sich aus der Bankbürgschaft ergibt, orientiert sich der Höhe nach immer an der Zahlungsschuld des Hauptschuldners gegenüber dem Kapitalgeber (akzessorisch). Geregelt ist die Bürgschaft über die §§ 765 bis 778 BGB sowie in §§ 349 bis 351 HGB.

Die Bankbürgschaft wird auch Avalkredit genannt. Die Avalgarantie stellt ein Garantieversprechen gegenüber dem Garantiesteller dar und wird den Exportkreditgarantien des Bundes zugeordnet. Die Garantie ist dabei nicht gesetzlich geregelt stellt aber einen schuldrechtlichen Vertrag im Sinne des § 311 BGB dar. Die Ausgestaltung dieses Vertrags obliegt über die Vertragsfreiheit den Vertragspartnern.

Die Aufnahme einer Bankbürgschaft ist insbesondere im Prozess der Unternehmensgründung bei vorliegen eines erfolgsversprechenden Businessplan sinnvoll.

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