Der Besitz
Der Begriff des Besitzes bezeichnet im Rahmen des Sachenrechts die gewollte faktische Sachherrschaft über eine Sache. Der Besitz einer Sache setzt demnach den Besitzwillen an einer Sache und das sich die Sache im Herrschaftsbereich der Person befindet voraus.
Im Unterschied zum Eigentum an einer Sache, die die rechtliche Verfügungsgewalt über eine Sache begründet, stellt der Besitz nur die unmittelbare Verfügungsgewalt und demnach kein subjektives Recht dar. Der Besitz einer Sache kann unabhängig vom Eigentum dieser bestehen. Juristisch ist der unmittelbare von dem mittelbaren Besitz zu unterscheiden.
Während beim unmittelbaren Besitz die tatsächliche Sachherrschaft durch den Besitzer ausgeübt wird, so erfolgt beim mittelbaren Besitz die Ausübung des Besitzes durch einen Beauftragten. Mittelbarer Besitz findet bei Unternehmern im Rahmen Ihrer Selbstständigkeit durch Überlassung einer Sache den Mitarbeitern statt. Unmittelbaren Besitz übt der Unternehmer hingegen hinsichtlich der alleinigen Nutzung seines PKW aus. Der Unternehmer ist bspw. Eigentümer des Fuhrparks aber nur mittelbar im Besitz da er diesen seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt.