Als Großunternehmen werden Unternehmen bezeichnet, die bestimmte Grenzen hinsichtlich der Zahl der Beschäftigten, Umsatzerlösen oder Bilanzsummen überschreiten. Großunternehmen werden auch als Konzerne bezeichnet.
Als große Kapitalgesellschaften werden im Sinne von Großunternehmen gem. § 267 HGB die Kapitalgesellschaften bezeichnet, die Aktien emittieren oder wenn für mindestens zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre eine Bilanzsumme nach Abzug etwaiger Fehlbeträge von mindestens 19.250.000 Euro ausgewiesen, mindestens 38.500.000 Euro Umsatzerlöse erwirtschaftet und durchschnittlich 250 Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres beschäftigt wurden. Personengesellschaften wie beispielsweise die Unternehmergesellschaft werden nicht als Großunternehmen bezeichnet.
Je nach Branche werden unabhängig von der handelsrechtlichen Definition unterschiedliche quantitative und qualitative Kriterien an die Vorlage von einem Großunternehmen gestellt. Quantitativ werden in der Regel Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern, einer Bilanzsumme bzw. Jahresumsätze von mindestens 50 Mio. Euro als Großunternehmen bezeichnet.
Die Bezeichnung als Klein- und mittelständige Unternehmen (KMU) stellt einen Spezialfall von Großunternehmen dar. Qualitativ werden europaweit weniger als 1 % der Wirtschaftseinheiten als Großunternehmen verstanden.
Das Gesellschaftsrecht beinhaltet alle gesetzlichen Regelungen die privatrechtliche Personenvereinigungen betreffen, die zur gemeinsamen Erreichung eines definierten Zwecks, errichtet werden. Neben dem einem jeweiligen Land zugrundeliegenden Gesellschaftsrecht gilt auch das gemeinsame Gesellschaftsrecht der EU-Mitgliedsstaaten in diesem Land.
Auf das Gesellschaftsrecht haben eine Vielzahl an Rechtsquellen wie das HGB, BGB, AktG und die Art. 9 und 14 des Grundgesetzes einen Einfluss. Wie eine Gesellschaft definiert ist, ist in § 705 ff. BGB geregelt. Demzufolge ist eine Gesellschaft dadurch geprägt, dass sich mehrere Personen vertraglich zusammenschließen um einem erlaubten Zweck nachzugehen und diesen nach Kräften fördern.
Das Gesellschaftsrecht definiert eine Gesellschaft die dieser Definition gerecht wird als Gesellschaft im weiteren Sinne. Eine Gesellschaft im engeren Sinne stellen konkrete Personengesellschaften wie die GbR, die OHG und die KG dar und als Gesellschaften im weiteren Sinne werden Vereine und Kapitalgesellschaften wie die Unternehmergesellschaft angesehen. Der rechtliche Bestand einer Gesellschaft im engeren Sinne ist durch die Organisationsstruktur und den Gesellschaftern geprägt.
Alle Kosten die im Zuge der betrieblichen Leistungserstellung entstehen und sich nicht eindeutig Leistungseinheiten oder Produkten zuordnen lassen, stellen Gemeinkosten dar. Beispiele für Gemeinkosten sind Mietkosten und Verwaltungskosten. Das Gegenteil der Gemeinkosten stellen die Einzelkosten dar. Die Gemeinkosten werden innerhalb der Kostenartenrechnung definiert und lassen sich nicht direkt auf die Kostenträger zurechnen. Die Zurechnung erfolgt im Rahmen der Kostenträgerrechnung über Gemeinkostenzuschlagssätze nach dem Verursachungsprinzip.
Es können sowohl primäre und sekundäre als auch echte und unechte Gemeinkosten, die im Rahmen der Erfüllung von einem Geschäftsplan entstehen, unterschieden werden. Als primäre Gemeinkosten werden die Gemeinkosten bezeichnet, die in einer Kostenstelle entstehen und die nicht im Rahmen der betrieblichen Leistungsverrechnung verteilt werden sondern in dieser Kostenstelle bestehen bleiben. Die sekundären Gemeinkosten werden dagegen über die Leistungsverrechnung von den Nebenkostenstellen auf die Hauptkostenstellen umgelegt.
Wesen der echten Gemeinkosten ist das diese nur indirekt in Form einer Kostenschlüsselung auf die Kostenträger verrechnet werden können. Unechte Gemeinkosten sind dadurch gekennzeichnet, dass diese obwohl eine Einzelkostenverrechnung möglich wäre, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit als Gemeinkosten behandelt werden.