Mini GmbH - Businessplan - Geschäftsidee

29. Juli 2010

Der Bruttolohn

Abgelegt unter: Lexikon — Tags:, — JG @ 19:15

Als Bruttolohn bezeichnet man den vom Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer gezahlten Lohn vor Abzug von Steuern und sonstigen Beiträgen. Der Bezug des Bruttolohns erfolgt in der Regel auf einen Monat. Die Abrechnung des Bruttolohns kann als Jahreslohn, Monatslohn oder Stundenlohn erfolgen. Vom Bruttolohn werden verschiedene Steuern und Beiträge abgezogen und der verbleibende Betrag an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Steuern werden als Abgaben an das Finanzamt in Form von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer gezahlt.

Sozialversicherungsbeiträge werden in Form von Beiträgen zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung vom Bruttolohn abgezogen. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind jeweils zur Hälfte durch den Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden unmittelbar nach der Abrechnung des Lohns über das Geschäftskonto des Arbeitgebers an das Finanzamt bzw. den Beitragsträger abgeführt.

Die Art und Höhe der Abzüge vom Bruttolohn sind abhängig von der Lohnsteuerklasse, die wiederrum vom Familienstand, Kinderanzahl etc. abhängig ist. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Steuern und Beiträgen können auch private Abzüge wie beispielsweise die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen oder privaten Vorsorgeaufwendungen erfolgen.

26. Juli 2010

Die Betriebsausgabe

Abgelegt unter: Lexikon — Tags:, — JG @ 18:23

Die Betriebsausgabe stellt eine Aufwendung dar, die im Rahmen der betrieblichen Leistungserstellung entsteht. Was konkret zum betrieblichen Leistungserstellungsprozess gehört sollte bereits im Businessplan definiert werden. Die Betriebsausgabe ist einem konkreten Unternehmen zuzuordnen und ist im Zusammenhang  zu den verschiedenen Einkunftsarten des Unternehmens entstanden. Eine Betriebsausgabe ist objektiv im Zusammenhang zum Betrieb entstanden und subjektiv betriebsdienend bestimmt.

Betriebsausgaben sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig und damit gewinnschmälernd. Betriebsausgaben sind im Jahr der Entstehung steuerlich geltend zu machen. In diesem Zusammenhang sind die steuerlichen Vorschriften, insbesondere bezüglich der Gewinnermittlung zu beachten.
Im Gegensatz zu der Betriebsausgabe ist die Privatausgabe für die Lebensführung nicht steuerlich absetzbar. Diese ist aus dem steuerlichen Gewinn zu bestreiten. Häufig überschneiden sich Betriebs- und Privatausgaben. Gemäß §12 Nr. 1 Satz 2 EStG können die im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Lebensführung angefallenen Betriebsausgaben, auch im Falle des teilweisen Anfalls im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, nicht angesetzt werden. Eine Ausnahme besteht wenn die private Mitveranlassung von nur ganz untergeordneter Bedeutung ist.

Komplett nicht abzugsfähige Betriebsausgaben stellen neben denen die die private Lebensführung teilweise betreffen, Geldstrafen und Aufwendungen für die Erstausbildung, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen, dar. Es existieren ferner diverse teilweise nicht abziehbare Kosten.

Die Beiträge für Gründer der letzten Wochen

Abgelegt unter: Allgemein — JG @ 18:18

For-Reference.de berichtete innerhalb der letzten Wochen über verschiedene Themen die für Gründer und Unternehmer einen entscheidenden Einfluss auf den Erfolg ihrer Selbstständigkeit haben können. Zum einen wurde die ABC-Analyse als betrieblichen Entscheidungsprozess vorgestellt, mit dem es möglich wird eine Komplexitätsreduktion im Bewertungsprozess von Objekten zu erreichen. Zum Anderen wurde auf das Aktivierungswahlrecht für bestimmte Vermögensgegenstände in der Bilanzpolitik eingegangen, mit welchem es möglich ist eine individuelle Gewinngestaltung durchzuführen. Wie sich die Arbeitslosenquote zusammensetzt und wie genau der Begriff der Arbeitslosigkeit definiert wird, erfuhren unsere Leser in einem gesonderten Artikel. Ferner berichteten wir über die Möglichkeit mittels einer Bankbürgschaft die Kreditwürdigkeit von Unternehmen verbessern zu können und im Artikel „Besitz“ darüber, welche Rechte und Pflichten sich aus dem Besitz bzw. Eigentum eines Vermögensgegenstandes ergeben.

23. Juli 2010

Der Besitz

Abgelegt unter: Lexikon — Tags: — JG @ 15:28

Der Begriff des Besitzes bezeichnet im Rahmen des Sachenrechts die gewollte faktische Sachherrschaft über eine Sache. Der Besitz einer Sache setzt demnach den Besitzwillen an einer Sache und das sich die Sache im Herrschaftsbereich der Person befindet voraus.

Im Unterschied zum Eigentum an einer Sache, die die rechtliche Verfügungsgewalt über eine Sache begründet,  stellt der Besitz nur die unmittelbare Verfügungsgewalt und demnach kein subjektives Recht dar. Der Besitz einer Sache kann unabhängig vom Eigentum dieser bestehen. Juristisch ist der unmittelbare von dem mittelbaren Besitz zu unterscheiden.

Während beim unmittelbaren Besitz die tatsächliche Sachherrschaft durch den Besitzer ausgeübt wird, so erfolgt beim mittelbaren Besitz die Ausübung des Besitzes durch einen Beauftragten. Mittelbarer Besitz findet bei Unternehmern im Rahmen Ihrer Selbstständigkeit durch Überlassung einer Sache den Mitarbeitern statt. Unmittelbaren Besitz übt der Unternehmer hingegen hinsichtlich der alleinigen Nutzung seines PKW aus. Der Unternehmer ist bspw. Eigentümer des Fuhrparks aber nur mittelbar im Besitz da er diesen seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt.

20. Juli 2010

Die Bankbürgschaft

Abgelegt unter: Lexikon — Tags: — JG @ 16:54

Im Rahmen der Bankbürgschaft übernimmt die Bank ein akzessorisches Zahlungsversprechen bei bestimmten Gegebenheiten zugunsten des Begünstigten der Bürgschaft einzutreten. Tritt der Gläubiger im Bürgschaftsverhältnis einseitig mit seiner Forderung an die Bank heran ist diese auch ohne Gerichtsverfahren zur Zahlung berechtigt. Die Zahlungsschuld des Bürgen gegenüber der Bank, die sich aus der Bankbürgschaft ergibt, orientiert sich der Höhe nach immer an der Zahlungsschuld des Hauptschuldners gegenüber dem Kapitalgeber (akzessorisch). Geregelt ist die Bürgschaft über die §§ 765 bis 778 BGB sowie in §§ 349 bis 351 HGB.

Die Bankbürgschaft wird auch Avalkredit genannt. Die Avalgarantie stellt ein Garantieversprechen gegenüber dem Garantiesteller dar und wird den Exportkreditgarantien des Bundes zugeordnet. Die Garantie ist dabei nicht gesetzlich geregelt stellt aber einen schuldrechtlichen Vertrag im Sinne des § 311 BGB dar. Die Ausgestaltung dieses Vertrags obliegt über die Vertragsfreiheit den Vertragspartnern.

Die Aufnahme einer Bankbürgschaft ist insbesondere im Prozess der Unternehmensgründung bei vorliegen eines erfolgsversprechenden Businessplan sinnvoll.

15. Juli 2010

Der Begriff der Arbeitslosigkeit

Abgelegt unter: Lexikon — JG @ 17:41

Mit dem Begriff der Arbeitslosigkeit wird das Fehlen vergüteter Beschäftigungsverhältnisse für potenzielle Erwerbspersonen benannt. Eine Person gilt als arbeitslos wenn Sie trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht in ein bezahltes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen werden kann. Zur Erfassung der Arbeitslosigkeit dient innerhalb der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung die Arbeitslosenquote. Diese gibt Auskunft über das Verhältnis der Arbeitslosen Personen zu den gesamten Erwerbspersonen. Zu den Erwerbspersonen zählen unter anderem die Selbständigen, die Ihre Geschäftsidee umgesetzt haben.

Hinsichtlich der Arbeitslosigkeit können verschiedene Arten unterschieden werden. Die friktionelle Arbeitslosigkeit ist der Übergangszeit zwischen zwei Arbeitsstellen geschuldet. Diese Form der Arbeitslosigkeit ist in der Regel nur von kurzer Dauer. Die saisonale Arbeitslosigkeit ist auf Klimaschwankungen und Schwankungen der Nachfrage zurückzuführen. Die konjunkturelle Arbeitslosigkeit existiert aufgrund von natürlichen Schwankungen der Konjunktur im Zeitablauf.

Die strukturelle Arbeitslosigkeit ist das Ergebnis andauernder Strukturkrisen und deren Konsequenzen auf den Arbeitsmarkt. Dabei lassen sich die merkmalsstrukturelle Arbeitslosigkeit, die technologische Arbeitslosigkeit und die institutionelle Arbeitslosigkeit unterscheiden.  Hinzu kommt die verdeckte Arbeitslosigkeit wie bspw. stille Reserven die nicht in der Arbeitslosenstatistik auftaucht.

12. Juli 2010

Das Aktivierungswahlrecht in der Bilanz

Abgelegt unter: Lexikon — Tags: — JG @ 16:12

Das Aktivierungswahlrecht kann im Rahmen der Bilanzpolitik zur Gewinngestaltung verwendet werden. Die im HGB verankerten Aktivierungswahlrechte erlauben es bei der Erstellung der Bilanz je nach Bilanzpolitik Vermögensgegenstände zu aktivieren oder nicht zu aktivieren. Im Rahmen der konkreten Aktivierungsfähigkeit bestehen laut HGB Aktivierungswahlrechte für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, Bilanzierungshilfen für aktive latente Steuern und zum Disagio. Für diese Posten darf eine Aktivierung in der Bilanz erfolgen, muss aber nicht.

Das Aktivierungswahlrecht wirkt im Rahmen der Bilanzierung informationsverzerrend da durch etwaige nichtaktivierte Vermögensgegenstände die Bilanzsumme verringert werden kann. Die International Financial Reporting Standards (IFRS) beinhalten kein explizites Aktivierungswahlrecht. Im Rahmen des IFRS spricht man aufgrund einer schwer nachweisbaren Erfüllung diverser Nachweise von einem faktischen Aktivierungswahlrecht bzw. sogenannten impliziten Aktivierungswahlrechten oder Nachweiswahlrechten.

Für die Steuerbilanz gilt im Allgemeinen der Grundsatz, dass Aktivierungswahlrechte in der Handelsbilanz zu Aktivierungspflichten in der Steuerbilanz führen. Eine Unternehmergesellschaft sollte sich in Bezug auf Ihren Businessplan genau überlegen welche Bilanzpolitik sie verfolgt und dementsprechend von ihrem Aktivierungswahlrecht Gebrauch machen.

9. Juli 2010

Die ABC-Analyse

Abgelegt unter: Lexikon — Tags: — JG @ 14:28

Die ABC-Analyse wird im betrieblichen Entscheidungsprozess vom Unternehmer zur Gewichtung von Objekten bzw. dessen Materialverbrauch nach den Wertgrößen genutzt. Dabei erfolgt in der Regel eine Einteilung in 3 Klassen. Typisches Anwendungsgebiet der ABC-Analyse ist die Materialwirtschaft. Hier erfolgt bspw. eine Einteilung der Materialarten in die Klassen A,B und C nach Ihrem Anteil am Gesamtmaterialverbrauch. Ziel ist es die Materialarten mit den höchsten Kosten bzw. Beschaffungsaufwand zu steuern. Für Unternehmer ergibt sich mit der ABC-Analyse ein einfach zu handhabendes Instrumentarium zur Steuerung von Entscheidungsprozessen bezüglich Ihrer realisierten Geschäftsidee.

Die ABC-Analyse kann grundsätzlich für jede Gruppierung bzw. Klassifizierung von Objekten bzw. Daten angewendet werden. Eine andere Wahl bezüglich der Klassenanzahl und Bezeichnung sind möglich.

Das Verfahren der ABC-Analyse hat sich aufgrund der einfachen und universellen Anwendbarkeit zur Komplexitätsreduktion im Bewertungsprozess von Objekten allgemein bewährt. Nachteilig gestaltet sich eventuell die grobe Klasseneinteilung und die fehlende Einbeziehung qualitativer Faktoren. Zur Spezifischeren Anwendung stellt die XYZ-Analyse eine Erweiterung der ABC-Analyse dar.

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