Der Mahnbescheid ermöglicht eine Vollstreckung ohne Urteil und ist damit eine schnelle und kostengünstige Alternative zur Klageerhebung. Das Ziel des Mahnbescheides ist es, den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Da im Mahnverfahren nicht geprüft wird, ob der Anspruch tatsächlich besteht, eignet sich der Mahnbescheid besonders für Ansprüche, über die kein Streit besteht. Legt der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, kann der Gläubiger Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Das ist ein Vollstreckungstitel, mit dem der Gläubiger seine Geldforderung vollstrecken kann.
Der Mahnbescheid wird in zwei verschiedenen Verfahrensarten bearbeitet. Es gibt das automatisierte, zentrale Mahnverfahren bei einem zentralen Mahngerichten, sowie das manuelle, dezentrale Verfahren bei den örtlichen Amtsgerichten. Der Antragsvordruck für den Mahnbescheid ist dabei jeweils unterschiedlich. Welches Verfahren Anwendung findet, hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Für den Mahnbescheid ist, vorbehaltlich der Einführung eines zentralen Mahngerichts, ausschließlich das Amtsgericht am Wohnort des Antragstellers örtlich zuständig.
Im manuellen Mahnverfahren muss der Antragsteller für die Bearbeitung seines Mahnbescheides eine halbe Gerichtsgebühr vorausbezahlen, jedoch mindestens 23 Euro. Das Amtsgericht prüft den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ausschließlich auf formelle Richtigkeit, etwa ob das Gericht zuständig ist und ob die Geltendmachung der Forderung per Mahnbescheid statthaft ist. Der Antrag selbst enthält auch keinerlei Begründung oder dergleichen. Ist der Mahnbescheid erlassen, stellt die Landesjustizkasse im automatisierten Mahnverfahren eine Kostenrechnung aus.
Von Existenzgründung ist dann die Rede, wenn (haupt- oder nebenberuflich) eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Die Geschäftstätigkeit als solche beginnt grundsätzlich mit Anmeldung der Tätigkeit beim Gewerbe- bzw. Finanzamt. Nach diesem ersten Schritt der Existenzgründung hat der Gründer ggf. weitere Formalitäten, wie beispielsweise eine Mitgliedschaft bei Kammern und Verbänden, vorzunehmen.
Damit die Existenzgründung nachhaltig gelingt, bedarf es einer Darstellung des Geschäftskonzeptes in Form eines Businessplan. Hierbei sollte der Gründer, unabhängig von Branche und Größe des Unternehmens, nicht nur die Geschäftsidee, sondern insbesondere auch alle Chancen und Risiken aufzeigen. Für eine erfolgreiche Existenzgründung ist insbesondere eine solide Finanzplanung wichtigste Voraussetzung.
Bund und Länder stellen verschiedene Förderprogramme zur Existenzgründung bereit. Zu den Fördermitteln gehören u.a. zinslose Darlehen, steuerliche Subventionen, Bürgschaften und Zuschüsse. Für Arbeitslosengeldempfänger I und II werden beispielsweise Gründungszuschüsse und Einstiegsgelder gewährt. Technologieorientierte Existenzgründungen können hingegen von sog. High-Tech-Gründerfonds der Bundesregierung unterstützt werden.
Die fachkundige Stelle erstellt Gutachten im Zusammenhang einer Existenzgründung in Bezug auf die Geschäftsidee und deren Umsetzung. Dabei wird die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens geprüft. Insbesondere die Voraussetzungen für die Umsetzung der Geschäftsidee und deren voraussichtliche Rentabilität werden durch die fachkundige Stelle geprüft. Jedoch ist diese Prüfung des Geschäftskonzeptes keine Erfolgsgarantie für die Zukunft.
Damit die fachkundige Stelle ein solches Gutachten erstellen kann, bedarf es mehrerer Angaben. Dazu gehören Angaben zum Existenzgründer (Lebenslauf), zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Gründung, Angaben zur Geschäftsidee und zum Gründungsort. Es muss der fachkundigen Stelle aufgezeigt werden, wie das Gründungskonzept finanziert werden soll und welchen Umsatz und welche Rentabilität zu erwarten ist. Auch für Anträge auf Zuschüsse bei der Agentur für Arbeit oder auch für Finanzierungsanfragen bei Investoren bzw. Kapitalgebern wird dieses Gutachten der fachkundigen Stelle gefordert. Die fachkundige Stelle möchte ebenfalls eine Erklärung, in wie weit die Stellungsnahme weitergeleitet werden soll.
Zu den Fachkundige Stellen gehören Kammern und Verbände (IHK, HWK, Fachverbände), sowie Kreditinstitute, Steuer- und Unternehmensberater als auch Wirtschaftsprüfer. Die Wahl der fachkundigen Stelle sollte gut überlegt sein, da für die Erstellung der Tragfähigkeitsbescheinigung Kosten anfallen. Diese belaufen sich zwischen 30 und 150 €. Von IHK und HWK kann man sich diese Bescheinigung durchaus kostenfrei ausstellen lassen. Allerdings ist dabei zu bedenken, dass die Berater nicht unternehmerisch tätig sind und somit keine großen Erfahrungen haben.
Eine Geschäftsidee ist die Vorstellung eines Existenzgründers von dem Aufbau einer zu gründenden wirtschaftlichen Existenz und deren Ausgangspunkt. Sie bestimmt maßgeblich die weiteren Schritte der Existenzgründung; meist folgt der Geschäftsidee der sog. Businessplan. Wird eine Geschäftsidee erfolgreich umgesetzt, kann sie im relevanten Markt Innovationen bringen und damit treibende Kraft des wirtschaftlichen Wachstums sein. Geschickt und konsequent umgesetzte Geschäftsideen können zu nachhaltigem wirtschaftlichen Erfolg führen.
Eine Geschäftsidee kann vielfältige Ursprünge haben: Entdeckte Marktlücken, neue Trends, in alten Branchen verwirklichte neue Ideen, Kopieren bereits erfolgreicher Konzepte, Nutzung von Forschung und Entwicklung, abheben von anderen durch Spezialisierung, Beobachtung von Alltagsproblemen, Ideen durch Studium, Internet, Reisen etc. Wichtig ist, dass die Geschäftsidee klar durchdacht ist, zu einem Konzept reifen kann und mit Mut und Entschlossenheit umgesetz wird.
Bei der erfolgreichen Realisierung einer Geschäftsidee sind außerdem vielfältige Punkte zu beachten: Nutzbarkeit der Idee für den Kunden, Konkurrenzsituation im angestrebten Markt, das Marktvolumen, technische und logistische Umsetzbarkeit, Finanzierbarkeit, langfristigen Innovationspotential, Kompentenz und Persönlichkeit der Existenzgründer. Bei der Weiterentwicklung einer Geschäftsidee sind Kreativität und Methodik im Sinne einer betriebswirtschaftlich geprägten Projektarbeit gefragt. Einzelne Schritte sollten gewissenhaft dokumentiert werden, um ein Produkt marktfähig und damit die Geschäftsidee sicher und änderungsfähig zu machen.
Als Büroservice oder auch Sekretariatsservice beschreibt man Dienstleistungen von Unternehmen, welche als Auftragnehmer für den Auftraggeber Büroarbeiten übernehmen, d.h. hauptsächlich verwaltende und repräsentative Tätigkeiten. Der Büroservice läßt sich insbesondere in 2 Arten unterscheiden:
Zum einen werden klassische Bürotätigkeiten, die vom Auftraggeber bisher selbst erledigt wurden, wie Telefonservice, Buchhaltung, Kommunikation mit dem Kunden und Inkasso von dem Büroservice übernommen. Der Büroservice liest ebenso Schriftsätze Korrektur, nimmt Formatierungen vor oder entwirft unterschiedlichste Briefe, Einladungen und sogar Reden. Ferner kann vorbereitende Buchhaltung, Terminplanung, Erstellung und Überarbeitung von Datenbanken oder Urlaubs- und krankheitsvertretung übernommen werden. Dies wird vielfach auch als virtuelles Büro bezeichnet.
Der sog. Domozilservice ist eine weitere Form des Büroservice und meint die Bereitstellung einer Geschäftsadresse in meist exklusiven Stadtlagen, unter welcher die anfallende Korrespondenz abgewickelt wird und wo Besprechungsräume bereitgestellt werden.Die meisten Anbieter von Büroservice findet man in Weltstädten und bedeutenden Großsstädten, wo oftmals die Mieten für echte Büros sehr hoch sind, aber das Prestige einer Geschäftsadresse hoch ist.
Das überarbeitete GmbH-Recht und damit zeitgleich die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft haben am 19.09.2008 die Zustimmung durch den Bundesrat, wie es vom Rechtsausschuss empfohlen wurde, erhalten. Damit gibt man grünes Licht für die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, die ein Teil des reformierten GmbH-Rechts ist.
Voraussichtlich können Gründer ab dem 01. November 2008 die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft für ihre Unternehmensgründung nutzen und somit eine beschränkte Haftung erreichen. Die Mindesteinlage der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft beträgt einen Euro, die Gründer können freiwillig auch mit einem höheren Stammkapital gründen, was in der Praxis wohl seltener anzutreffen sein mag.
Im Geschäftsverkehr muss eine Unternehmergesellschaft immer mit dem Zusatz „haftungsbeschränkt“ auftreten, eine Abkürzung ist nicht erlaubt. Lediglich das Wort Unternehmergesellschaft darf als UG verkürzt werden. Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ist eine sinnvolle Alternative zur Limited und ist eine interessante Rechtsform.